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Art. 29 · Aussenantennen
BZO Birmensdorf · S. 13 · Original-PDF
Aussenantennen In der Kernzone ist die Errichtung von Aussenantennen nicht gestattet, sofern der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen z.B. per Kabel gewährleistet bleibt. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) bleibt vorbehalten.
E ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.