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Art. 28 · Aussichtsschutz

BZO Birmensdorf · S. 13 · Original-PDF

Geltungsbereich Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet gilt folgende Regelung: Einfriedungen 1 Mauern und Hecken dürfen entlang der Strassengrenze eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Sichtfelder 2 Bauten und Anlagen dürfen höchstens auf 60 % der gesamten Strassengrenzlänge die Aussicht verhindern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.