Art. 27 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Birmensdorf · S. 12 · Original-PDF
Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gelten die folgenden Gestaltungsplanpflichten: 1 Im Dorfzentrum ist mit einem Gestaltungsplan zu erreichen, dass bei einer Überbauung des Gestaltungsplanareals die Gebäude gestalterisch hohe Qualität aufweisen, die Erdgeschosse publikumsorientiert genutzt werden und die Umgebung platzartig gestaltet und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dorfzentrum 2 Im Gebiet Ämet ist mit einem Gestaltungsplan zu erreichen, dass ein hochwertiges Wohnquartier mit siedlungsgerechten Strassenräumen und einem Quartierplatz geschaffen und eine qualitativ differenzierte Überbauungsstruktur realisiert wird, die dem Aussichtsschutz entlang der Geländekante sowie dem Siedlungsrand Rechnung trägt. Ämet Zwüschetbäch 3 Im Gebiet Zwüschetbäch ist mit einem Gestaltungsplan zu erreichen, dass die Einzonung des Gebietes als Wohnquartier auf das kantonale Siedlungsgebiet abgestimmt wird, die Überbauung und Freiräume differenziert strukturiert sowie die Strassenräume und Plätze siedlungsgerecht gestaltet werden, der Lunnerenbach an die Nordostseite des Grundstückes Kat.-Nr. 1762 umgelegt und renaturiert wird, Spazierwege entlang den Bächen geschaffen und dass neue Sporteinrichtungen südlich des Lunnerenbaches ermöglicht werden. 7. November 2008
9 Birmensdorf Bau- und Zonenordnung Die differenziert konzipierte und gestaltete Wohnüberbauung nimmt bezüglich Massstäblichkeit, Dichte und Struktur Rücksicht auf die bestehende, angrenzende Siedlungsstruktur.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.