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Art. 26 · Arealüberbauungen

BZO Birmensdorf · S. 12 · Original-PDF

1 Arealüberbauungen sind mit Ausnahme der Kern- Industrie- und Gewerbezonen in allen Bauzonen zulässig. Zulässigkeit, Arealfläche 2 Die Arealfläche muss mindestens 3000 m2 umfassen. 3 Die Ausnützungsziffer ist gegenüber der Regelüberbauung um 1/10 erhöht. 4 Für arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften. Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht, die Bautiefe ist freigegeben und das Zusammenbauen mehrerer Häuser ist gestattet. 5 Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Ausnützungsverschiebungen die Mehrausnützung in keinem Zonenteil 1/5 der zonengemässen Ausnützung bei Regelbebauung übersteigen. Ausnützungsverschiebung Entsorgung 6 Es ist ein Kompostierungsplatz in ausreichender Grösse vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.