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Art. 25 · Vorschriften für die Erholungszone Familiengärten (EF)
BZO Birmensdorf · S. 12 · Original-PDF
Allgemeines 1 Zulässig sind lediglich besondere Gebäude, in Form von Gartenhäusern und für die gesamte Anlage ein Gemeinschaftsbau mit Sanitärräumen und einem kleinen Gemeinschaftsraum. Massvorschriften 2 Der Gebäudeabstand beträgt mind. 2 m. Die Gebäudegrundfläche beträgt für die Gartenhäuser max. 8 m2 und für den Gemeinschaftsbau max. 25 m2.
D WEITERE FESTLEGUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.