Art. 39 · Antennenanlagen
BZO Turbenthal · S. 19 · Original-PDF
Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorg u ng zu dienen. ln den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig. Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: . 1. Priorität: Gewerbezonen; t L Priorität: Zentrumszone und andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind; . 3. Priorität: Kernzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig Baugesuche für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.