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Art. 42 · Veloabstellplätze
BZO Seuzach · S. 41 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern, Wohnüberbauungen und bei Geschäftshäusern ist eine genügende Anzahl gut zugänglicher Veloabstellplätze zu erstellen.
2Für die Ermittlung der Anzahl Abstellplätze, deren Anordnung und Qualität ist die kantonale Wegleitung zu beachten. Hinweise 38 Zu Art. 43 Die örtliche Baubehörde muss unter anderen folgenden Bestimmungen zusätzlich anwenden: − Einführungs- und Schlussbestimmungen §§ 342 - 361 PBG Bau- und Zonenordnung 39 IV. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.