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Art. 37 · rassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten

BZO Seuzach · S. 33 · Original-PDF

1In der Zone W1.6 sind Terrassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten mit einer Gesamtgebäudelänge bis zu 50.0 m zulässig.

2Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. Hinweise 30 Zu Art. 37a Mobilfunkantennen sind vorab auf Grund des Fernmeldegesetzes und der NIS-Verordnung zu beurteilen. Darüber hinaus hat die Gemeinde eine Priorisierung vorgenommen, wie sie sichtbare Antennen zulassen möchte. Nicht visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen sind überall zulässig. Bau- und Zonenordnung 31

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.