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Art. 27 · Abstände gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen

BZO Seuzach · S. 29 · Original-PDF

1Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, sind folgende Abstände einzuhalten:

c)gegenüber Strassen und Plätzen

6.0 m für Hauptgebäude

2.0 m für Besondere Gebäude

3.5 m für unterirdische Gebäude

d)gegenüber Wegen

3.5 m für Hauptgebäude

2.0 m für Besondere Gebäude

3.5 m für unterirdische Gebäude

2Für Bauten und Anlagen, welche dem Lärmschutz dienen, können die Abstände unterschritten werden.

3Vorbehalten bleiben die Anforderungen für eine ausreichende Verkehrssicherheit, insbesondere die Sichtweite bei Ausfahrten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.