Art. 36 · Gestaltung
BZO Pfungen · S. 36 · Original-PDF
36 Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung A blauf, Fristen, Rechtsmittel Gemäss § 314 PBG hat die Gemeinde das Bauvorhaben auf Begeh-ren des Gesuchstellers sofort bekanntzumachen. Mit der Bekannt-machung werden die Gesuchsunterlagen 20 Tage öffentlich aufge-legt. Innert dieser Auflagefrist kann bei der Ge meinde (Baubehörde) schriftlich die Zustellung der baurechtlichen Entscheide ver-langt werden. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt.Rekursberechtigt (§ 338a PBG) ist/sind:
–wer durch die Bewilli gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (z. B. unmit-telbarer Nachbar oder Nachbar in der näheren Umgebung)
–gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigs -tens zehn Jahren im Kanton Zürich statuten gemäss dem Natur-und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zie len widmen, gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen aus-serhalb der Bauzonen und schutzwürdige Bauten innerhalb der Bauzonen.Ein Rekurs kann innert 30 Tagen seit der Zustellung d es Bau-rechtsentscheides der Gemeinde schriftlich bei der Baurekurs-kommission III des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben werden. Der notwendige Inhalt und die Form wird in jedem Bau-rechtsentscheid unter dem Punkt "Rechtsmittel" erwähnt.BaukontrolleDie Bauherrschaft hat Baubeginn, Bauvollendung und die wesent-lichen Zwischenstände der Baubehörde rechtzeitig anzuzeigen, so dass eine Überprüfung möglich ist. Die Baubehörde kontrolliert u.a. folgende Zwischenstände:
–Schnurgerüst
–Kanalisation sanschluss; Anschluss muss sichtbar sein, die Baubehörde kann die Wiederöffnung eines Grabens fordern •Rohbau
–Feuerschutzeinrichtungen (Feuerpolizei)
–Bezugskontrolle
–Schlussabnahme
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.