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Art. 33 · Geschosszahl

BZO Pfungen · S. 33 · Original-PDF

33 Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Nicht bewilligungs-pflichtige TatbeständeKeiner baurechtliche Bewilligung bedürfen gemäss § 1 BVV fol-gende Tatbestände: Bauten und Anlagen, die nach der ABV wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten (weniger als 2, 5 0 m Höhe und 6 m

2Fläche);  beseitigen von inneren Trennwän den zwischen Wohnräu-men oder Verändern von Öffnungen zwischen solchen Räu-men; Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauaus -führung; Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit andere n bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 ,0 0 m noch eine Fläche von 500 m2 überschreiten;  Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0 , 8 0 m sowie offene Einfriedungen;  nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 0,25 m2 je Betrieb;  nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade -, Wasch -und Abortanlagen, Wasser

–und Elektrizitäts -anschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordne-te Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion; Werk-und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Fläche belegen;  Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0 ,80 m über -schreiten; Anlagen zur N utzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m2nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 0 ,10 m überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind je -doch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungs-bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild-oder Denkmalschutzinventars. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhal ten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.