Art. 9 · Umgebungsgestaltung
BZO Neftenbach · S. 6 · Original-PDF
6 Kommunale Nutzungsplanung Neftenbach Bau- und Zonenordnung 2020
7Aufwertung Strassenräume, Gassen und Höfe: Die im Kernzonenplan Neftenbach entsprechend bezeichneten Bereiche sind mit Bezug auf das Ortsbild und die Lage im traditionellen Ortskern als aufenthaltsfreundliche Aussenräume mit ortstypischen Strukturen, Elementen und Belägen aufzuwerten.
8Raumwirksame Mauern: Die bezeichneten raumwirksamen Mauern sind als Begrenzungselemente in die Gestaltung der Strassenräume einzubeziehen und als traditionelle Mauern zu bewahren.
9Terrainveränderungen: Terrainveränderungen und Abgrabungen zur Belichtung von Untergeschossen sind nicht gestattet. Kleinere Veränderungen können jedoch bewilligt werden, sofern eine gute Einordnung gewährleistet ist.
10Reklamen: Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form und Grösse gestattet.
11Parkplätze: Die gemäss Art. 35 erforderlichen Parkplätze für Bewohner sind soweit möglich in Garagen innerhalb der Gebäudehülle anzuordnen. Erforderliche offene Parkplätze sind zurückhaltend zu gestalten und mit einem herkömmlichen, durchlässigen Belag zu versehen.
1Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Renovationen, Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung, Änderungen an Fenstern, Türen, Toren und weiteren Fassadenelementen sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwungs mit Vorplätzen, sind bewilligungspflichtig.
2Der Abbruch von Gebäuden wird nur bewilligt, wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.