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Art. 32 · Abgrabungen

BZO Neftenbach · S. 12 · Original-PDF

Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen sind gestattet, soweit sie für Haus- und Kellerzugänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen notwendig sind oder den Terrainverlauf ausgleichen. Unbedeutende Abgrabungen zur Belichtung von einzelnen Räumen in anrechenbaren Untergeschossen sind ebenfalls erlaubt.

1An den im Zonenplan bezeichneten Aussichtspunkten darf der Ausblick weder durch Bauten noch durch Bepflanzungen geschmälert werden.

2An der im Zonenplan bezeichneten Aussichtslage Chlimberg muss der Ausblick mindestens längs einem Drittel der angrenzenden Parzellen auf den Dorfkern Neftenbach gewährleistet sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.