Art. 26 · Fahrzeugabstellplätze
BZO Hettlingen · S. 12 · Original-PDF
1Die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze beträgt:
–freistehende Einfamilienhäuser 2.0 Plätze pro Haus
–Reiheneinfamilienhäuser 1.5 Plätze pro Wohneinheit
–Mehrfamilienhäuser 1.0 Platz pro Wohneinheit bis 4 ½ Zimmer
1.5 Plätze pro Wohneinheit ab 5 Zimmer
2Pro 3 Reiheneinfamilienhäuser bzw. 3 Wohnungen ist je 1 zusätzlicher Besucherabstellplatz vorzusehen und speziell zu markieren. Teilflächen über ½ Abstellplatz sind aufzurunden.
3Bei Mehrfamilienhäusern sind an gut zugänglichen Orten überdeckte Zweiradabstellplätze vorzusehen und zwar mindestens 2 pro Wohneinheit.
4In allen anderen Fällen von Grundstücksnutzungen, die eine Abstellplatzpflicht auslösen, bestimmt sich die Platzzahl nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen und nach der "Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfes" der Baudirektion.
5Ein Garagevorplatz wird nur als Autoabstellplatz angerechnet, wenn seine Breite mehr als 4 m beträgt.
6Garagenvorplätze und Autoabstellplätze sind, soweit möglich, mit wasser-durchlässigen Belägen zu gestalten.
7In der Kernzone sind Fahrzeugabstellplätze und Garagen sorgfältig einzugliedern. Nach Möglichkeit sind die Fahrzeugabstellplätze in das Gebäude zu integrieren.
8Im Interesse des Ortsbildes kann die Baubehörde die erforderliche Fahrzeugabstellplatzzahl reduzieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.