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Art. 20 · Nutzweise
BZO Hettlingen · S. 10 · Original-PDF
1In der Zone W1 ist nicht störendes Gewerbe im Umfang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig.
2In der Zone W2 ist nicht störendes Gewerbe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.