Art. 16 · Abstände
BZO Hettlingen · S. 9 · Original-PDF
1Der grosse Grundabstand ist für die am stärksten gegen Süden orientierte längere Gebäudeseite einzuhalten.
2Bei genauer Ost-West-Orientierung der längeren Gebäudeseite oder bei quadratischem Grundriss gilt der grosse Grundabstand für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche.
3Gegenüber Fassaden, deren Länge 16.0 m überschreitet, sind die Grundabstände bei Gebäuden mit einer grössten Höhe von weniger als 8.0 m um einen Sechstel und bei solchen mit einer grössten Höhe von mehr als 8 m um einen Drittel der Mehrlänge zu vergrössern, höchstens jedoch bis auf das anderthalbfache Grundmass.
4Verringern sich durch Näherbaurecht die Gebäudeabstände unter 7.0 m, so gelangt im Sinne von § 27 Abs. 2 ABV der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.
5Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG haben einen Grenzabstand von 2.0 m einzuhalten. Sie dürfen in einem Abstand von 2.0 m von anderen Gebäuden errichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.