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Art. 17 · Gestaltungsplanplicht Grundmasse
BZO Brütten · S. 9
1Die Grundmasse und die weiteren notwendigen Festlegungen sind vor weiteren Bauvorhaben, unter Einbezug der bestehen-den Bauten und Anlagen sowie unter Abstimmung auf die benachbarten Zonen, in einem Gestaltungsplan festzulegen. 2Diese Pflicht gilt nicht für allfällige befristete Bauten. 3Gegenüber benachbarten Grundstücken sind Grenzabstände und Mehrlängenzuschläge der entsprechenden Zonen einzuhalten. D Gewerbezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.