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Art. 11 · Nutzweise

BZO Brütten · S. 8

1In den Zonen W 1/20 und W 2/30 ist nicht störendes Gewerbe im Umfang von § 52 PBG zugelassen. 2In den Zonen W 2/40 und W 3/60 ist nicht störendes Gewerbe zulässig jedoch muss mindestens 1/3 der Geschossfläche der Wohnnutzung dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.