Art. 9 · Nutzweise
BZO Affoltern am Albis · S. 10 · Original-PDF
2, 4, 7 Art. 9.1 In der Gewerbezone sind mässig störende, in der Industriezone sind stark störende Betriebe und Anlagen zulässig. Art. 9.2 4 In den Gewerbe- und Industriezonen sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Neubauten und neubauähnliche Umbauten mit mehr als 1'000 m2 Verkaufsfläche sind nicht zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht im Gebiet mit Zulassung von verkehrsintensiven Einrichtungen. Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs oder Zusammenfassungen von solchen dürfen insgesamt höchstens 500 m2 Verkaufsfläche aufweisen. Art. 9.3 In der Industriezone sind entlang der Autobahn Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen erst in einem Abstand von 70 m von der Achse der Autobahn Seite 5 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis zulässig, sofern nicht mit einem Gestaltungsplan nachgewiesen wird, dass die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind. Art. 9.4 Verkehrsintensive Einrichtungen 2, 7 Art. 9.4.1 2, 7 Verkehrsintensive Einrichtungen im Sinne des kantonalen Richtplans sind nur in der im Zonenplan entsprechend gekennzeichneten Zone zulässig. Sie dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit Vorrichtungen ausgestattet werden, welche die Ermittlung der Fahrtenzahlen (Ein-/Ausfahrten) von Personenwagen der verkehrsintensiven Einrichtung sowie eine Ausfahrtsdosierung zur Gewährleistung eines genügenden Verkehrsflusses ermöglichen. Art. 9.4.2 2 Verkehrsintensive Einrichtungen müssen im Einzugsbereich von 150 m einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mit jeweils mindestens 8 Halten pro Stunde liegen. Bei Fachmärkten für sperrige Güter können geringere Anforderungen an die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gestellt werden. Auch diese Fachmärkte müssen aber im Einzugsbereich von 400 m einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mit mindestens 6 Halten pro Stunde liegen. Art. 9.4.3 2 Vor der Realisierung der vorgesehenen Massnahmen (Zweite Autobahnquerung beim Anschluss Affoltern a. A. zur Gewährleistung eines gut funktionierenden Regionalverkehrs; Verlegung der regionalen Buslinien im Abschnitt Obfelden - Bahnhof Affoltern a. A. auf die zweite Autobahnquerung) sind verkehrsintensive Einrichtungen nur zulässig, sofern sie maximal 4'000 Fahrten (Summe der Zu- und Wegfahrten) erzeugen. Wird diese Fahrtenzahl wiederholt an mehr als 25 Tagen pro Jahr überschritten, hat die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, damit die maximale Fahrtenzahl wieder eingehalten wird. Als Massnahmen kommen unter anderem in Frage:
a.die Erhöhung der Parkgebühren im Rahmen der Parkplatzbewirtschaftung;
b.die Reduktion der Parkplätze;
c.ein stark verbilligter Hauslieferdienst der einzelnen Fachmarktbetreiber;
d.der Betrieb eines Shuttlebusses der einzelnen Fachmarktbetreiber oder;
e.die Dosierung der Ausfahrten von den Fachmarktbetreibern. Art. 9.4.4 2 Verkehrsintensive Einrichtungen, welche mehr als 4'000 Fahrten (Summe der Zu- und Wegfahrten pro Tag) erzeugen, können erst bewilligt werden, wenn die vorgesehenen Massnahmen realisiert sind. Seite 6 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis
| Zone | ||
|---|---|---|
| Bestimmungen | Gewerbezone | Industriezone |
| Baumassenziffer max. | 4 m3/m2 | 6 m3/m2 |
| Fassadenhöhe bei Schrägdächern max. | 12 m | 17 m |
| Giebelseitige Fassadenhöhe bei Schrägdächern max. | 15.5 m | 22 m |
| Gesamthöhe bei Flachdächern max. | 15 m | 20 m |
| Grenzabstand1) min. | 6 m | 3.5 m |
| Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV | III | IV |
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