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Art. 9 · Besondere Nutzweisen
BZO Volketswil · S. 30 · Original-PDF
1Für besondere Nutzweisen (Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten und Anlagen, Einkaufszentren und dergleichen) legt der Gemeinderat die Anzahl der Pflichtparkplätze und den Anteil von Besucherparkplätzen von Fall zu Fall gemäss den VSS-Normalien und den Grundsätzen dieser Verordnung in angemessener Weise fest.
2Die Doppelnutzung von Parkplätzen kann in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden, wenn sie dauernd sichergestellt ist.
III. Lage und Gestaltung der Abstellplätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.