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Art. 43quater · Gestaltungsplan Brunnwis, Kindhausen

BZO Volketswil · S. 24 · Original-PDF

Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Brunnwis, Kindhausen bezweckt die gute Einordnung einer Überbauung ins Ortsund Landschaftsbild. Dabei ist besonders auf einen passenden Übergang von der Bebauung in die offene Landschaft, unter anderem durch diskrete Erscheinungsweise und keine hohen Dächer, zu achten.

Art. 43 quinquies (2) Gestaltungsplan Luegisland, Gutenswil Die Gestaltungsplanpflicht «Luegisland» bezweckt die gute Einordnung einer Überbauung in die topografische und sensible ortsbauliche Situation. Dabei ist der Gestaltung der Dachlandschaft, der Setzung und volumetrischen Gestaltung der Bauten, dem Übergang zum Landschaftsraum sowie der Umgang mit den inventarisierten Naturschutzobjekten und einer hohen Durchgrünung besondere Beachtung zu schenken. Mit dem Gestaltungsplan ist der Umgang mit der Erholungszone aufzuzeigen. Der Gestaltungsplan bezweckt ausserdem die Sicherung der Planungswerte gemäss Lärmschutz-Verordnung. Gestaltungsplan Brunnwis, Kindhausen Gestaltungsplan Luegisland, Gutenswil 24 — Öffentlicher Grund Die Inanspruchnahme des kommunalen, öffentlichen Grundes richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978. Öffentlicher Grund Inkrafttreten

1Die Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. Inkrafttreten

2Mit dem Inkrafttreten werden die Bau- und Zonenordnung vom 21. November 1997 mit seitherigen Änderungen aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 22. Juni 2007 / 4. Dezember 2020 / 2. Dezember 2022

Namens der Gemeindeversammlung

Gemeindepräsident: Gemeindeschreiber: B. Walliser B. Grob J-P. Pinto B. Grob

Von der Baudirektion mit Beschluss Nr. 153 / 2007 genehmigt am 14. November 2007

(1) Eingefügt durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 2020 von Baudirektion mit Beschluss Nr. 0092 / 2021 genehmigt am 3. März 2021.

(2) Eingefügt durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2022 von Baudirektion mit Beschluss Nr. 0076 / 2023 genehmigt am 3. April 2023.

(3) Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 8. Dezember 2023 von der Baudirektion mit Beschluss 0024 / 0032 genehmigt am 19. März 2024 25 — Verordnung über Fahrzeugabstellplätze

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines … 27 Art. 1 Geltungsbereich … 27 Art. 2 Zuständigkeit … 27 II. Anzahl der Pflichtparkplätze … 27 Art. 3 Berechnungsgrundlagen … 27 Art. 4 Normbedarf … 28

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.