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Art. 7 · Grundmasse für Neubauten

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 11 · Original-PDF

1Nutzungsziffer für Neubauten Grundmasse für Neubauten

Neubauten dürfen die Gesamtnutzfläche gemäss Abs. 2 zusammen mit bestehenden bzw. Ersatzbauten nicht überschreiten. Flächen in rot bezeichneten Gebäuden gemäss Art. 5 Abs. 1 BZO müssen nicht angerechnet werden.

2Für Neubauten gelten folgende Masse:

In der Kernzone A (KA) beträgt die zulässige GNF 35% der massgeblichen Grundfläche.

In der Kernzone B (KB) beträgt die zulässige GNF 70% der massgeblichen Grundfläche, davon ist mindestens 50% für gewerbliche Nutzung bestimmt.

3Geschosszahl

Es sind 2 Vollgeschosse und 2 Dachgeschosse zulässig, soweit der Kernzonenplan keine Abweichungen vorschreibt und die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird.

4Untergeschosse

Es ist kein anrechenbares Untergeschoss zulässig.

5Gebäudeausmasse

Die Gebäudelänge beträgt in den Kernzonen höchstens 24 m und die Gebäudetiefe 14 m. Diese Beschränkungen finden keine Anwendung bei öffentlichen Bauten sowie bei Bauten, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören. Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt bei zwei zulässigen Vollgeschossen 7.5 m. Die höchstzulässige Firsthöhe beträgt 7 m.

6Grundabstände

Innerhalb der Baubereiche gilt ein kleiner Grundabstand von mindestens 4.5 m und ein grosser Grundabstand von mindestens 10 m. Ferner gelten die Bestimmungen gemäss Art. 27 bis 29 BZO.

Hinweise

Zu Art. 9 Wohn- und Schlafräume sind mit Fernstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. § 302 Abs. 2 PBG

Zu Art. 10 Siehe § 309 lit. c PBG § 309 lit. c PBG

Bau- und Zonenordnung

3. Weitere gemeinsame Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.