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Art. 39 · BBV II

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 34 · Original-PDF

Nichtanrechenbare Räume §§9, 10 ABV

Minimalflächen nach BBV II, §39:

–8 m2 pro Wohnung mit mehr als 2 Zimmern

–5 m2 pro Wohnung mit max. 2 Zimmern

Definition Gesamtnutzfläche (GNF): siehe Art. 35

Zu Art. 40 Abs. 2 Die Gemeinde fördert ebenso Bestrebungen für Durchleitungsrechte bei Nah- und Fernwärmeleitungen.

Bau- und Zonenordnung Art. 39 Alternativenergieanlagen beeinflussen die Gebäude- und Firsthöhen sowie die Abstände nicht. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.