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Art. 31

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 29 · Original-PDF

1Mit Zustimmung des Nachbarn oder bei Anbau an bestehende Gebäude ist der Grenzbau zulässig. Die geschlossene Überbauung ist in allen Bauzonen innerhalb der zonengemässen Gesamtgebäudelänge erlaubt. Geschlossene Überbauung

2Besondere Gebäude im Sinne von Art. 34 werden nicht mitgerechnet.

Hinweise

Zu Art. 32 Untergeschosse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.