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Art. 29 · In den Kernzonen, Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeanteil darf der …

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 29 · Original-PDF

In den Kernzonen, Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeanteil darf der Grenzabstand je weggelassene 3 m Gebäudehöhe um 1 m bis auf das kantonalrechtliche Mindestmass herabgesetzt werden. Herabsetzung des Grenzabstandes bei weggelassenem Vollgeschoss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.