← BZO Schwerzenbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 26 · Bau- und Zonenordnung

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 27 · Original-PDF

1Die Vollgeschosszahl ist bei Arealüberbauungen innerhalb der maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhe der Regelbauweise frei. Abweichungen von den Zonenvorschriften

2In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen kann (bei einer Mindestfläche einer Arealüberbauung von 6’000 m2) die Gebäudehöhe um 3.0 m erhöht werden, sofern nicht im Sinne von Art. 32 ein zusätzliches Untergeschoss erstellt wird.

3Die Gesamtgebäudelänge darf um höchstens 10.0 m vergrössert werden.

4Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf die Nutzungsverschiebung die Mehrausnützung in keinem Zonenteil 1/5 der zonengemässen Nutzung bei Regelbauweise übersteigen.

5Bei guter Gestaltung und bei einem genügenden Angebot an Spiel- und Erholungsflächen gemäss Art. 37 gilt ein Zuschlag für besondere Gebäude von 0.1 m3/m2.

Hinweise

Zu Art. 27 Definition Grundabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.