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Art. 7 · Dachgestaltung

BZO der Gemeinde Greifensee · S. 5 · Original-PDF

1Hauptgebäude haben allseitig vorspringende Satteldächer mit beidseitig glei­ cher Neigung von 35 – 45° aufzuweisen. Im unteren Teil des Daches sind kon­ struktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung gestattet. Die Dächer sind mit Tonziegeln nach denkmalpflegerischen Grundsätzen einzudecken.

2Dachrandabschlüsse sind in der herkömmlichen Art auszubilden.

3Einzelne Dachaufbauten sind als Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schlepp­ gauben zulässig, sofern sie sich gut in die Dachfläche eingliedern und sich auf das erste Dachgeschoss beschränken. Sie sind unterhalb des Firstes anzuset­ zen und dürfen die Trauflinie nicht unterbrechen. Ihre Masse sind wie folgt beschränkt: Giebellukarnen Frontfläche max. 2.2 m2 Schleppgauben Frontfläche max. 2.0 m2

Fronthöhe max. 1.0 m Ochsenaugen Frontfläche max. 0.5 m2

4Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.