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Art. 40 · Mobilfunkanlagen

BZO Egg · S. 3 · Original-PDF

19 3 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ D. Vorschriften zur Förderung der Siedlungsökologie 20 Art. 40 Mobilfunkanlagen

1Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In den Gewerbezonen G 6 sowie in der Zone für öffentliche Bauten auf dem Areal der ARA Esslingen können überdies auch Anlagen für die regionale Versorgung erstellt werden.

2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: a. 1. Priorität: Gewerbezonen G 6 und Zone für öffentliche Bauten auf dem Areal der ARA Esslingen und dem Areal Werkhof/Feuerwehr Egg sowie die Zone für öffentliche Bauten bei der Endstation der Forchbahn in Esslingen. b. 2. Priorität: Zentrumszone Z 100 und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG 60 c. 3. Priorität: Alle anderen Bauzonen

3Die betreibende Firma erbringt für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

4Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist. 19 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ D. Vorschriften zur Förderung der Siedlungsökologie

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.