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Art. 39 · Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen

BZO Egg · S. 19 · Original-PDF

Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen sind mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche als Kinderspielplätze, Freizeitund Pflanzgärten oder, wo nach der Zweckbestimmung der Gebäude ein Bedarf besteht, als Ruheflächen auszugestalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.