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Art. 28 · Arealüberbauungen

BZO Egg · S. 16 · Original-PDF

1Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche muss in den Zonen W 30, W 40 und WG 40 mindestens 3'000 m2, in den Zonen W 60 und WG 60 mindestens 5'000 m2 umfassen.

2Für arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften.

3Von den Grundmassen gemäss Art. 19bis BZO kann wie folgt abgewichen werden: - Die zonengemässe Gebäudelänge kann um maximal 10.0 m erhöht werden. - Ausser in der Zone W 30 ist in allen Wohnzonen ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig. Die zonengemässen Fassadenhöhen erhöhen sich in diesem Fall um maximal 3.3 m. - Die Ausnützungsziffer erhöht sich um maximal 1/10 der zonengemässen Grundziffer.

4Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, sind Ausnützungsverschiebungen zugelassen. Dabei darf die Mehrausnützung in keinem Zonenteil 1/5 der zonengemässen Ausnützung bei Regelbebauung übersteigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.