Art. 27 · Erholungszone
BZO Egg · S. 15 · Original-PDF
1In der Erholungszone sind Familiengärten und Sportanlagen mit den zugehörigen Bauten und Anlagen zulässig.
2Gartenhäuser und Schöpfe dürfen eine max. Grundfläche von 10 m2, eine Fassadenlänge mit Einschluss allfälliger Pergolen von 6.0 m und eine Gesamthöhe von 3.0 m nicht übersteigen.
3Als Sportanlagen sind offene Spielfelder mit den notwendigen Nebenanlagen wie Ballfänge, Beleuchtung, Garderoben, Geräteräume und dergleichen zulässig. Der Gemeindevorstand bestimmt die Gebäudemasse und Grenzabstände unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall. 15 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ C. Besondere Bauvorschriften
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