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Art. 22 · Abstandsprivilegierung für dauernd gewerblich genutzte eingeschossige Gebäudeteile
BZO Egg · S. 14 · Original-PDF
Für dauernd gewerblich genutzte eingeschossige Gebäudeteile mit einer traufseitigen Fassadenhöhe von max. 4.0 m ist lediglich der kleine Grundabstand einzuhalten. IV. Gewerbezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.