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Art. 51 · Klein- und Anbauten

BZO Russikon · S. 15 · Original-PDF

Klein

–und Anbauten Die Erstellung von Klein- und Anbauten in den Kernzonen richtet sich nach Art. 17. In den übrigen Zonen sind Klein- und Anbauten im Sinne von § 2a ABV bis zu max. 8 % der anrechenbaren Grundstücksfläche gemäss § 259 PBG zulässig. In allen Zonen haben sie einen minimalen Abstand von 2 m gegenüber kommunal rechtsgenügend ausgebauten Strassen und Plätzen einzuhalten, sofern die Anliegen des Ortsbildschutzes sowie der besonderen Aussenräume berücksichtigt werden. Auskragende Gebäudeteile dürfen dabei maximal 0.5 m in den Abstandsbereich ragen. Seite 16 von 18 Bau- und Zonenordnung (BZO) Ohne nachbarliche Zustimmung ist der seitliche oder rückwärtige Grenzbau für Klein- und Anbauten nur zulässig, wenn:

a)gleichzeitig gebaut wird oder an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann oder nicht mehr als ein Drittel, höchstens jedoch 6 m der nachbarlichen Grenze, beansprucht wird und

b)die Fassadenhöhe zur Nachbarliegenschaft höchstens 2.50 m beträgt und

c)die Fassadenhöhe bis zum Abstand von 3.50 m höchstens linear bis 4 m ansteigt. Feuerpolizeiliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.