Art. 35 · Grosser und kleiner Grenzabstand
BZO Russikon · S. 12 · Original-PDF
Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete Hauptwohnseite, der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Fassaden. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grundabstand massgebende Hauptwohnseite. Art. 3 6 Mehrlängenzuschlage Bei einer Fassadenlänge von mehr als 18 m ist der betreffende Grenzabstand um ¼ der Mehrlänge heraufzusetzen. Von dieser Regelung sind dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile im Erdgeschoss von Bauten in Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung ausgenommen. Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV werden bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht berücksichtigt. Weisen zwei benachbarte Hauptgebäude einen Gebäudeabstand von weniger als 7 m auf, wird der Mehrlängenzuschlag berechnet, wie wenn beide Gebäude zusammengebaut wären. Seite 13 von 18 Bau- und Zonenordnung (BZO)
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