Art. 37 · Terrassenhäuser
BZO Pfäffikon ZH · S. 13 · Original-PDF
1 Terrassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten sind in der Zone W1.25 zwischen der Waldfrieden- und der Bodenackerstrasse (Areal bestehende Überbauung) und südlich der Näppenrainstrasse sowie in den Zonen W1.7 und W2.2 gestattet. 2 Jedes Geschoss ist abzustufen, wobei der Winkel der Abstufung nicht mehr als 30° alter Teilung betragen darf. Die einzelnen Stufen sind seitlich zu staffeln und dürfen keine geschlossenen Seitenwände aufweisen. 3 Es sind max. vier Stufen zulässig, wobei max. 2 Geschosse senkrecht übereinander liegen dürfen. 4 Für Garagen ist ein sichtbares Untergeschoss gestattet, dabei muss in Abweichung von Abs. 2 durch Zurückversetzen von der untersten Stufe oder in anderer Weise der Eindruck einer vertikal durchlaufenden Fassade wirkungsvoll vermieden werden. Seite 13 von 18 Aussichtsschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.