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Art. 3 · Grundsätze, Nutzweise
BZO Pfäffikon ZH · S. 6 · Original-PDF
1 Die Kernzonen bezwecken:
a)den Schutz der Ortsbilder von regionaler und kommunaler Bedeutung,
b)eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Überbauung durch gestalterisch gut eingefügte Neubauten, ausgenommen in den Weilerkernzonen. 2 In erster Linie ist die Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz anzustreben. 3 In den Kernzonen sind Wohnungen, öffentliche Bauten und Anlagen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Bauweise, allgemein
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.