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Art. 9 · Abbruch
BZO Lindau · S. 9 · Original-PDF
Der Abbruch von Bauten oder Bauteilen ist bewilligungspflichtig. Der Abbruch darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatz- oder Neubaus gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.