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Art. 8 · Umgebungsgestaltung

BZO Lindau · S. 9 · Original-PDF

1 Grundsatz Höhenlage der Gebäude und Terraingestaltung dürfen keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem massgebenden Terrain bewirken. Die traditionelle Umgebungsgestaltung (Vorgärten, Vorplätze, Mauern, Hofräume etc.) ist zu erhalten und bei Sanierungen, Umbauten oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen oder zu verbessern. Die Baubehörde kann die Umwandlung bestehender Gärten in Autoabstellplätze verbieten. 2 Abstellplätze, Garagenzufahrten Abstellplätze sind sorgfältig einzugliedern. Garagenzufahrten sind im Grundsatz gedeckt und geschlossen möglichst ins Hauptgebäude zu integrieren oder als Klein- und Anbauten zu erstellen. Zufahrten dürfen keine übermässigen Terraineinschnitte aufweisen. 3 Werbeformen Werbeformen dürfen den Charakter der Bauten und Aussenräume nicht beeinträchtigen. Fremdreklamen sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.