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Art. 7 · I. Zweck

BZO Fehraltorf · S. 7 · Original-PDF

Ziff. 7 I. Zweck

Gestaltungsrichtlinien

Inventarisierte/ geschützte Gebäude

Einschränkungen

1Mit den Kernzonenvorschriften sollen die Einheit und die Eigenart des gewachsenen Ortskerns und dessen Umgebung erhalten werden. Sie schaffen die Voraussetzungen, den Dorfkern zu verdichten, sofern Neu-, Um- und Ersatzbauten hohe architektonische und ortsbauliche Massstäbe erfüllen.

2Für die Einordnung und Gestaltung von Bauten und Anlagen sind die Richtlinien im Anhang zu beachten. Für die Beurteilung massgebend sind die ortsbauliche Eingliederung (Stellung, Volumetrie, Hofbildung, Strassenfluchten), die Gestaltung der Bauten und Anlagen (Fassadengliederung und ‐öffnungen, Kubatur, Dachform, Dachaufbauten, Materialien und Farben) sowie deren Umgebung (Vorplätze, Gärten, Zäune und Mauern, Parkierung).

3Inventarisierte oder formell geschützte Gebäude dürfen nur umgebaut oder erweitert werden, wenn die baulichen Massnahmen deren Schutzziel nicht wesentlich schmälern und keine anderweitigen Bestimmungen (Verfügung, Vertrag) entgegenstehen.

4Die örtliche Baubehörde kann bei Neu-, An- oder Umbauten Einschränkungen verfügen, wenn schutzwürdige nachbarliche Interessen dies nötig machen.

II. Neu-/ Ersatzbauten

Baubereiche, Gebäudegrundrisse *Ziff. 8

1Neu- und Ersatzbauten sind nur in den in den Kernzonenplänen eingetragenen Baubereichen oder innerhalb der Grundrisse bestehender Gebäude zulässig.

2Alle Bauten und Anlagen haben sich in ihrer Kubatur und hinsichtlich ihrer Gesamthöhe in die bauliche Umgebung einzufügen. Die zulässige Kubatur aller Bauten und Anlagen ergibt sich aus der Gesamthöhe oder der Geschosszahl der baulichen Umgebung. Die Gesamthöhe darf jedoch nicht höher sein als 13 m. Abweichungen können bewilligt oder verlangt werden, wenn ein gewünschter ortsbaulicher und architektonischer Akzent ausgewiesen ist oder das Ortsbild dies erfordert.

3Ein architektonischer Akzent ist dann nachgewiesen, wenn Kubatur

Architektonischer Akzent

a.dies bei An- oder Umbauten das örtliche Baukollegium bestätigt oder

b.dies bei Neu- oder Ersatzbauten als Resultat eines Varianzverfahrens hervorgeht. Ist ein Mitglied des Baukollegiums Teil des Beurteilungsgremiums in einem Varianzverfahren, muss das obsiegende Projekt nicht mehr vom Baukollegium beurteilt werden. 3

4Kleinbauten und Anbauten dürfen auch ausserhalb der Baubereiche bzw. der Gebäudegrundrisse erstellt werden.

5In den Kernzonen Mesikon und Rüti dürfen Kleinbauten und Anbauten nach § 273 PBG, die nach dem Erlass der BZO (9. September 2013) bewilligt wurden, nicht zu Wohn- oder Arbeitszwecken umgenutzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.