Art. 20 · Wohnzone W 1.5
BZO Fehraltorf · S. 10 · Original-PDF
Ziff. 20 Wohnzone W 1.5
Mobilfunksendeanlagen In der Wohnzone W 1.5 haben Gebäude als Einfamilienhäuser oder vergleichbare Wohnungsarten gemäss § 32 ABV in Erscheinung zu treten und der Quartiercharakter muss gewahrt bleiben.
Ziff. 21 (BZO 09.09.2013; hinfällig 20.8.2014) aufgehoben 13.06.2022
B.d Gewerbe- und Industriezonen
*Ziff. 21 Grundmasse Es gelten folgende Massvorschriften:
Zone
G1 G2 I
Baumassenziffer m3/m2 max.
5.5 5.0 8.0
Grünflächenziffer min.
8 % 12 % 8 %
Gesamthöhe max.
18 m 14 m 20 m
Grenzabstand min.
3.5 m 5.0 m 3.5 m
*Ziff. 22 Nutzweise Gewerbezonen
1In der Gewerbezone G1 sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.Läden für den täglichen Bedarf bis zu einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 200 m2 je Betrieb. Verkaufsflächen von mehr als 200 m2 sind erlaubt, wenn die Erzeugnisse bzw. Produktegruppen grosse Flächen beanspruchen und das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Quartier verträglich ist.
c.nicht und mässig störende Betriebe 6
2In der Gewerbezone G2 sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.nicht und mässig störende Betriebe
3Nicht zulässig sind in beiden Gewerbezonen Grossläden, Discounter, Einkaufszentren, publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe und andere Betriebe mit grossem Besucherverkehr.
*Ziff. 23 Nutzweise Industriezone
1In der Industriezone I sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.Läden für den täglichen Bedarf jedoch nur bis zu einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 200 m2 je Betrieb. Verkaufsflächen von mehr als 200 m2 sind erlaubt, wenn die Erzeugnisse bzw. Produktegruppen grosse Flächen beanspruchen und das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Quartier verträglich ist.
c.nicht und mässig störende Betriebe; stark störende Betriebe sind in dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet zulässig
2Nicht zulässig sind Grossläden, Discounter, Einkaufszentren, publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe und andere Betriebe mit grossem Besucherverkehr.
Bepflanzung *Ziff. 24
Entlang von Strassen sind Lager-, Abstell- und Umschlagplätze mit einer Randbepflanzung durch Stauden, Sträucher, Bäume oder Bodendecker zu versehen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind solche Plätze mit Bepflanzungen gegen Einsicht abzuschirmen. B.e Zone für öffentliche Bauten, Erholungszone
*Ziff. 25 Zone öB In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind der Grundabstand sowie die Mehrlängenzuschläge der betreffenden Zone einzuhalten.
*Ziff. 26 Erholungszone
1Die Erholungszone im Gebiet Neuwisen bezweckt die Anlage von Familiengärten.
2In der Erholungszone im Gebiet Hüttenwis, Roswis, Barmatt sind Sport- und Erholungsanlagen sowie die erforderlichen Parkierungsanlagen zulässig. Die Zone dient auch der Grundwasserversorgung.
C Besondere Institute
C.a Arealüberbauungen
*Ziff. 27 7 Zulässigkeit Arealüberbauungen sind in den Zonen W 1.5, W 2.1, W 2.7 und WG 2.7 zulässig. Die Arealfläche muss mindestens 2'000 m2 umfassen.
*Ziff. 28 Massvorschriften
1Die zonengemässe Baumassenziffer erhöht sich um 1/10 der zonengemässen Grundziffer.
2Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt.
3In den Zonen W 2.1, W 2.7 und WG 2.7 kann die max. traufseitige Fassadenhöhe um 2.5 m vergrössert werden, wenn gleichzeitig die in Ziff. 15 festgelegte giebelseitige Fassadenhöhe um mindestens 2 m unterschritten wird.
*Ziff. 29 Baumassenverschiebungen Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Verschiebungen der Baumassen die zusätzliche Baumasse in keinem Zonenteil 1/5 der zonengemässen Baumassenziffer bei Regelbebauung übersteigen.
*Ziff. 30 Energetische Anforderungen Arealüberbauungen haben den Anforderungen eines aktuellen Minergie-Standards zu genügen, der höher einzustufen ist als der Basis-Standard. Erlaubt sind auch gleichwertige, weitgehend CO2-freie Lösungen.
C.b
Aussichtsschutz
*Ziff. 31 Aussichtsschutz Haldenweg Entlang dem im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutz dürfen Klein- und Anbauten sowie Hecken keine geschlossene Wand bilden, die den Durchblick verhindert.
C.c *Naturschutz, Begrünung, Umgebungsgestaltung
*Ziff. 32 Naturschutz
1Alle Schutzobjekte gemäss dem kommunalen Natur- und Landschaftsschutzinventar (Bäume, Gehölze, Biotope und Bachläufe) sind zu schonen und dürfen durch bauliche Vorkehrungen nicht beeinträchtigt werden. Hochstämmige Bäume sind zu erhalten bzw. mit Ersatzpflanzungen zu kompensieren.
2Das Fällen von im kommunalen Natur- und Landschaftsschutzinventar verzeichneten Bäumen ist bewilligungspflichtig.
*Ziff. 33 Begrünung Flachdächer Dächer mit einer Neigung von weniger als 10 Grad sind, soweit sie nicht als Terrassen oder für Solaranlagen benützt werden, extensiv zu begrünen.
*Ziff. 34 Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung ist ihrem Stellenwert entsprechend sorgfältig zu planen und fachgerecht auszuführen. Sie ist auf Gebäude und Umgebung abzustimmen. Gestalteter Boden ist dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Anzustreben sind grosse Grünflächen und Gärten, wasserdurchlässige Beläge, eine 8 Beachtung der einheimischen Materialien, der Flora und der Fauna sowie bedarfsgerechte Wegverbindungen und Plätze.
D Ergänzende Vorschriften
D.a *Kleinbauten und Anbauten
*Ziff. 35 Reduzierter Grenzabstand Kleinbauten und Anbauten gemäss § 273 PBG dürfen ohne nachbarliche Zustimmung mit reduziertem Abstand an und bis an die Grenze zum benachbarten Grundstück gestellt werden, wenn die Länge max. 6.5 m beträgt oder als Anbau an ein mindestens gleich langes nachbarliches Gebäude gestellt wird. Die Grundfläche darf 50 m² nicht überschreiten. Die Gesamthöhe darf auf der Grenze nicht mehr als 2.7 m betragen und bis zum Abstand von 3.5 m höchstens linear bis 4 m ansteigen. D.b Motorfahrzeugabstellplätze
*Ziff. 36 Anzahl Die Anzahl der zu erstellenden Motorfahrzeugabstellplätze richtet sich nach der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (Massnahme des Luft-Programms 1996).
*Ziff. 37 Ausführung Oberirdische Parkplätze sind nach Möglichkeit mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen.
*Ziff. 38 Vorplatz Garagenvorplätze im Sinne von § 266 PBG werden bei der Berechnung der Motorfahrzeugabstellplätze nicht angerechnet. Davon ausgenommen sind Einfamilienhäuser oder vergleichbare Wohnungsarten.
D.c Übrige Abstellplätze
*Ziff. 39 Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen Mehrfamilienhäuser haben in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse Abstellplätze für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen aufzuweisen (diese Räume dürfen nicht nur über eine Treppe erreichbar sein).
*Ziff. 40 Kehrichtsammelplätze
1An geeigneten Stellen sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtsäcke und Container bereitzustellen und sachgerecht zu unterhalten.
2Die zuständige Behörde legt den Abholplatz fest.
3Die Quartierkompostierung ist zu fördern. Bei grösseren Überbauungen kann ein Kompostierplatz verlangt werden. 9 D.d Spiel- und Ruheflächen
*Ziff. 41 Art und Bemessung
1Bei Reiheneinfamilien- oder Mehrfamilienhäusern müssen abseits des Verkehrs gut besonnte Spiel- und Ruheflächen angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Flächen sollen pro Wohnung mit wenigstens 3½ Zimmern mindestens 10 m2 betragen.
2Die Spiel- und Ruheflächen sind nach Altersstufen differenziert zu realisieren und der Zweckbestimmung dauernd zu erhalten.
D.e
Weitere Bestimmungen
*Ziff. 42 Geschlossene Bauweise Die geschlossene Bauweise ist in allen Bauzonen bis zur jeweiligen zonengemässen maximalen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Die maximale Gesamtlänge entspricht der maximalen Gebäudelänge.
*Ziff. 43 Strassenabstand, unterirdisch
1Wo keine Baulinien festgelegt sind und vorbehältlich der speziellen Regelung in den Kernzonen haben unterirdische Bauten einen Abstand von mindestens 3.5 m gegenüber Strassen und Wegen einzuhalten.
2Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen kann die örtliche Baubehörde, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, von diesen Mindestabständen abweichen.
*Ziff. 44 Terraingestaltung, Abgrabungen Das massgebende Terrain darf in den Bauzonen, vorbehältlich strengerer Bestimmungen, höchstens um 1.5 m verändert werden. Abgrabungen zur Freilegung von Geschossen unter dem massgebenden Terrain dürfen maximal ⅓ des Gebäude-umfangs umfassen. Davon ausgenommen sind Garagenzufahrten sowie Haus- und Kellerzugänge.
*Ziff. 45 Emissionsbeschränkungen Emissionen von Licht, Lärm und Geruch sind soweit wie möglich zu begrenzen. Der Gemeinderat kann Einschränkungen, insbesondere zu Betriebszeiten, anordnen.
D.f Mobilfunksendeanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.