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Art. 14 · Strassengrenze

BZO Fehraltorf · S. 8 · Original-PDF

Ziff. 14 Strassengrenze

1Bauen bis an die Weg- oder Strassengrenze ist unter den Voraussetzungen von Ziff. 8 Abs. 2 zulässig.

2Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Fassadenfluchten sind bei Neuoder Ersatzbauten zu beachten. Fassadenfluchten 4

3Bauten unter dem Boden dürfen bis an die Weg- oder Strassengrenze erstellt werden, wenn sie den Bau oder den Ausbau von Werkleitungen nachweislich nicht behindern.

4Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige zu ersetzen, sofern sie die ordentliche Grundstücksnutzung nicht übermässig erschweren. Gleiches gilt für die in den Kernzonenplänen eingetragenen, bei Neu- oder Ersatzbauten neu zu pflanzenden Bäume.

5Die kantonale Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

Bäume

Kant. Abstandsverschärfung B.c Wohnzonen

*Ziff. 15 Grundmasse

1Es gelten folgende Massvorschriften:

Zone W 1.5 W 2.1 W 2.7 WG 2.7

Baumassenziffer max. m3/m2 1.5 2.1 2.7 2.7

Baumassenziffer Kleinbauten, Anbauten max. *0.2 *0.2 *0.2 *0.2

Gebäudelänge max. 30 m 40 m 40 m 40 m

Fassadenhöhe Traufseite max. 8.5 m 8.5 m 11.8 m 11.8 m

Fassadenhöhe Giebelseite max. 13.5 m 13.5 m 18.5 m 18.5 m

Grenzabstände:

5 m 8 m

*nur unter der Voraussetzung von Abs. 2

2Für Kleinbauten und Anbauten sowie für Gebäudeteile, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 1 m überragen, ist eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2 zulässig. Diese kann für Garagen und Fahrzeugeinstellräume auch Hauptbauten zugeschlagen werden.

4 m 7 m

4 m 7 m

5 m 8 m

–kleiner Grundabstand min.

–grosser Grundabstand min.

3Die Anzahl der Geschosse ist frei.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.