Art. 12 · Gestalterische Anforderungen
BZO Fehraltorf · S. 8 · Original-PDF
Ziff. 12 Gestalterische Anforderungen
Ersatzbauten
1Bauten, Anlagen und deren Umschwung sowie Ausstattungen und Ausrüstungen müssen besonders gut gestaltet sein.
2Für die Beurteilung massgebend sind die Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung, die kubische Gliederung und der architektonische Ausdruck der Gebäude. Dies gilt auch für die Farb- und Materialwahl.
3Nicht inventarisierte oder nicht formell geschützte bestehende Gebäude dürfen ersetzt werden, wenn eine ortsbaulich und architektonisch bessere Lösung resultiert und die Finanzierung des Ersatzbaus nachweislich gesichert ist.
B.b.c Kernzone B
*Ziff. 13 Gestalterische Anforderungen
Ersatzbauten
1Bauten, Anlagen und deren Umschwung sowie Ausstattungen und Ausrüstungen sind ortsbaulich und architektonisch gut zu gestalten.
2Massgebend für die Beurteilung sind die gestalterischen Anforderungen von Ziff. 7 Abs. 2. Dies gilt auch für die Farb- und Materialwahl.
3Nicht inventarisierte oder nicht formell geschützte bestehende Gebäude dürfen ersetzt werden. Es gelten die Vorschriften gemäss Ziff. 8.
B.b.d Abstandsvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.