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Art. 10 · IV. Nutzweise

BZO Fehraltorf · S. 2 · Original-PDF

Ziff. 10

Nutzweise 4 Ziff. 10 IV. Nutzweise Wohnungen sowie nicht und mässig störende Betriebe sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.