← BZO Fehraltorf · Inhaltsverzeichnis
Art. 10 · IV. Nutzweise
BZO Fehraltorf · S. 2 · Original-PDF
Ziff. 10
Nutzweise 4 Ziff. 10 IV. Nutzweise Wohnungen sowie nicht und mässig störende Betriebe sind zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.