Art. 65 · Gefahrenzonen
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 29 · Original-PDF
1Gefahrenzonen überlagern Bauzonen, die durch Naturgefahren wie Überflutung, Rutschung und Steinschlag gefährdet sind.
2In der Gefahrenzone 2 dürfen Bewilligungen für Neubauten, wesentliche Umbauten und Zweckänderungen nur erteilt werden, wenn die für den Schutz der Baute oder Anlage notwendigen Massnahmen mit dem Bauvorhaben realisiert werden.
3In der Gefahrenzone 3 kann der Stadtrat Empfehlungen für Schutzmassnahmen abgeben.
4Bei Bauvorhaben im Überflutungsgebiet des Zugersees (Kote 414,60 m ü. M.) hat die Bauherrschaft Massnahmen zu ergreifen, damit das Schadenpotential klein gehalten wird. Dabei sind weitere raumplanerische Interessen (Seeuferund Landschaftsschutz) zu berücksichtigen. 5. Kapitel: Organisation und Verfahren
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