← BZO Zug · Inhaltsverzeichnis

Art. 64 · Seeuferschutzzone

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 28 · Original-PDF

Die Seeuferschutzzone überlagert die Grundnutzung und dient der Freihaltung 28 Bauordnung der Seeufer von Bauten und Anlagen nach Massgabe des vom Regierungsrat erlassenen Seeuferschutzplanes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.