Art. 44 · Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 21 · Original-PDF
1Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller ist für den bestehenden Wohnbau sowie für den holzverarbeitenden Betrieb bestimmt. Eine andere Nutzung ist nicht zulässig.
2Erweiterungsbauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Die Bewilligung von grösseren Erweiterungsbauten setzt einen Bebauungsplan voraus.
3Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. § 45 1) § 46 1) § 47 2) Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr
1Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr ist unter Vorbehalt von Absatz 4 für Gewerbe und Dienstleistungen sowie das Wohnen bestimmt. 1) Aufgehoben mit Regierungsratsbeschluss vom 22. Juni 2010 2) Fassung vom 25. Februar 2014, in Kraft seit 19. Mai 2014 Bauordnung 21
2Es gilt folgende Grundordnung:
a)Geschosszahl
frei
b)Gebäudelänge frei
c)Grenzabstand (min.) 6 m
d)Firsthöhe (max.) 25 m
e)Baumassenziffer (max.) 9.0
3Massgebend für die Bebauung ist der «Sondernutzungsplan Landis + Gyr/SBB West».
4Das Gebiet zwischen Theiler- und Feldstrasse sowie Nordstrasse und GS 4815 ist ausschliesslich für Produktion und Dienstleistungen bestimmt.
5Für das Gebiet zwischen Aabachstrasse bzw. Nordstrasse und SBB-Geleisen sowie Gubel- und Theilerstrasse besteht Bebauungsplanpflicht.
6Für das Gebiet gemäss Absatz 5 ist ein städtebauliches Gesamtkonzept zu erarbeiten, basierend auf einem Konkurrenzverfahren gemäss § 34 BO. Gestützt darauf sind Bebauungspläne, aufgeteilt in zweckmässige Teilbereiche, zu er stellen. Bestehende Bauten können, gestützt auf das Gesamtkonzept, ohne Bebauungsplan erneuert und umgebaut werden.
7Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr wird der Lärmschutz- Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. § 48 1) Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug
1Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug ist prioritär für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen sowie für das Wohnen bestimmt. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht.
2Die max. Baumasse über alle Teilgebiete (A-C) der Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug beträgt 990 000 m3.
3Mindestens 330 000 m3 sind für Produktion und Logistik bestimmt.
4Der Wohnanteil über alle Teilgebiete (A-C) der Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug beträgt mindestens 55 000 m3 und maximal 160 000 m3. Im Teilgebiet A ist nur betriebsnotwendiger Wohnraum zulässig.
5Verkaufsflächen gemäss § 39 BO dürfen maximal 10 000 m3 einnehmen. 1) Fassung vom 8. Mai 2018, in Kraft seit 24. September 2018 22 Bauordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.