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Art. 3 · Gesundheitspolizeiliche Anforderungen
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 6 · Original-PDF
1Die Situierung, die Grundriss- und die Fassadengestaltung der Bauten haben eine genügende Belichtung und Besonnung zu gewährleisten.
2Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 10 m2 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m aufweisen.
3Bei Umbauten können die lichte Höhe und die minimale Bodenfläche unterschritten werden. 1) BGS 721.11, § 7 Abs. 1 2) Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse der Stadt Zug, Band 11, S.151 6 Bauordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.