Art. 25 · Mauern und Böschungen im Besonderen
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 13 · Original-PDF
1Stützmauern und mauerartige Böschungen (Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60° [Grad alter Teilung]) dürfen eine Höhe von maximal 2,00 m aufweisen und das gewachsene Terrain um höchstens 1,50 m, im Lot gemessen, überragen. Garagenzufahrten und Hauszugänge sind davon ausgenommen. Durchsichtige Absturzsicherungen werden nicht angerechnet.
2Mauern und mauerartige Böschungen bis zu einer Höhe von 1,50 m ab gewachsenem Terrain dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern Bauordnung 13 und mauerartige Böschungen sind um das Mass ihrer Mehrhöhe von der Grenze zurückzuversetzen. Durchsichtige Absturzsicherungen werden nicht angerechnet.
3Waagrecht gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen sind um das Mass ihrer Höhe zurückzuversetzen.
4Bei der seitlichen Terraingestaltung von Terrassenhäusern dürfen Stützmauern und mauerartige Böschungen nicht höher als das entsprechende Geschoss sein. Ihre Länge ist auf das Minimum zu beschränken. Im Bereich der Grundstücksgrenze sind die Absätze 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.