Art. 35 · Mehrlängenzuschlag
BZO Bauordnung Walchwil · S. 14 · Original-PDF
1In Wohn-, Wohn- und Arbeitszonen sowie in Kernzonen ist bei Fassaden von mehr als 15 m Länge der Grenzabstand gegenüber diesen Fassaden um einen Drittel der Mehrlänge zu erhöhen. 4) Bergseitig darf maximal ein Vollgeschoss in Erscheinung treten. 14 Gemeinde Walchwil 7.1-1
2Bei gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massge bende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. Zurückliegende Fassadenteile werden durch die Vorsprünge hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante gemessen. Vorsprünge gelten nur dann als sepa rate Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grenzabstände entspricht.
3Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlän genzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den gestaffelten Fassaden bestimmt.
| Zone | Max. bewohnte Geschosse | Mass der Parallellinie zum massgebenden Terrain, über die kein Gebäudeteil hinausragen darf 4) |
|---|---|---|
| W1 | 5 | 7 m |
| W2 | 6 | 8.5 m |
| W3 | 7 | 9 m |
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