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Art. 39 · Preisgünstiger Wohnungsbau

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 19 · Original-PDF

1Mit preisgünstigem Wohnraum sollen Mietwohnungen in erster Priorität für einheimische Familien und Einzelpersonen mit geringem Einkommen geför­ dert werden. 19 7.1-1 Gemeinde Unterägeri

2Die Anforderungen von preisgünstigem Wohnraum sind erfüllt, wenn sich die Bauherrschaft für die Erstellung und die Vermietung von Wohnraum zur Einhaltung der Anforderungen des kantonalen Wohnraumförderungsgeset­ zes (BGS 851.211) verpflichtet oder die Bedingungen der Verordnung für preisgünstigen Wohnungsbau der Gemeinde einhält.

3Die als preisgünstiger Wohnraum ausgewiesene Geschossfläche darf nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot wird vom Gemein­ derat als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch ange­ merkt.

4Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung, worin folgende Anforderungen für preisgünstige Wohnungen definiert werden: a) die angemessene Belegung der Mietwohnungen b) die maximalen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieter­ schaft c) die maximalen Erstellungskosten der Wohnungen d) die Mietzinsberechnung in Abhängigkeit von den Liegenschaftskos­ ten e) der kalkulatorische Landwert und f) die Kontrollen und die Sicherung der Zweckbestimmung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.